Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung

(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns geschlossenen Vertrages.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für die Folgegeschäfte, ohne dass es bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss, sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(3) Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

§ 2 Angebote, Annahme

(1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
(2) Bestellungen des Käufers gelten erst als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

§ 3 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfungen, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren öffentlicher Stellen oder von nachträglich erhobenen Untersuchunhsgebühren bei der Zulassung von Produkten zu bestimmten Anwendungsgebieten.

§ 4 Zahlung

(1) Zahlungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Export-Neukunden wird eine Belieferung nur nach geleisteter Vorauszahlung durchgeführt.
(2) Wechsel oder Schecks nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(3) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
(4) Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet oder ein ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Menge, Qualität, Kennzeichnung

(1) Wir sind stets berechtigt, bei Sonderanfertigungen bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
(2) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

§ 6 Versand, Lieferung

(1) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsene Kosten gehen allein zu Lasten des Käufers.
(2) Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für die billigste und schnellste Beförderung.
(3) Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
(4) Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eigenbelieferung.
(5) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(6) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehenden Abs. 5 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- und Abladezeiten einzubehalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
(7) Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Ziff. 6 vorliegt, so hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

§ 7 Untersuchungs und Rügeobliegenheit

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung unverzüglich zu prüfen und mindestens stichprobenweise, repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen.
(2) Der Käufer hat Mängelrügen sofort nach Eingang der Ware unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

§ 8 Gewährleistung

(1) Ein ganzer oder teilweiser Rücktritt ist möglich, solange der Auftrag noch nicht bearbeitet wurde. Wir übernehmen keine Verantwortung für nicht rechtzeitig eingegangene Rücktrittsgesuche. Bei verspätetem Rücktritt ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet.
Ein nachträglicher Rücktritt oder Umtausch einwandfreier Lieferungen obliegt der Kulanz im Einzelfall. Wir behalten uns vor, in derartigen Fällen eine Aufwandspauschale in Höhe von 10 % der Netto-Bestellsumme zu berechnen. Umtausch oder Rücksendungen dürfen nur nach Absprache mit uns und auch nicht unfrei gesendet werden.
Sollte der Käufer abredewidrig die Ware unfrei zurücksenden, so ist er verpflichtet die Kosten, die ihm dafür von unserer Firma in Rechnung gestellt werden, zu tragen. Die Kosten dafür setzen sich aus dem zu zahlenden Entgelt und einer Aufwandspauschale in Höhe von 10 % der Netto-Bestellsumme zusammen.
Ist die Ware mangelhaft, sind die Ansprüche des Käufers nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt.
(2) Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Mängelansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung.
(4) Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer,
elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestsellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden Mängelansprüche ausgeschlossen.
(5) Unsere runderneuerten Geräte werden sorgfältig geprüft, bevor sie in den Verkauf gelangen, gleichwohl ist eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

Ansonsten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie Refinanzierungs- und Umkehrwechseln – beglichen hat.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den vorstehend unter § 4 (4) genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
(3) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. 2 entsprechend. Durch Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
(4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
(5) Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Abs. 3 und 4 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die gem. vorstehenden Abs. 1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware.
(6) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (=Wiederverkäufer) eröffnet oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferten Waren nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer oder aber ihm von einem Dritten nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Waren an uns ab. Im anderen Fall, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und anderen Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Waren.
(7) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind in erster Instanz die Gerichte in Villingen-Schwenningen ausschließlich zuständig.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.

Stand: 10/2009